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Eingeschränkte Rechtsberatung durch Personalräte, BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – BVerwG 6 P 6.03 –

Der Personalrat ist nach hamburgischem Personalvertretungsrecht zu einer rechtlichen Beratung Bediensteter nur befugt, soweit dies zur sachgerechten Ausübung seiner gesetzlich geregelten Handlungsbefugnisse, namentlich in konkreten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, erforderlich ist; in diesem Rahmen kann der Personalrat die Erörterung von Rechtsfragen mit Betroffenen eigenverantwortlich gestalten.

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 1, § 7 RBerG.
§§ 45, 76 ff. HmbPersVG.

BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – BVerwG 6 P 6.03 –

Seiten 55 - 58

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.01.2004.055

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