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Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw beinhaltet Altersdiskriminierung

§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Sätze 1 und 2 AGG.
§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.7.2001.

Die Regelungen zur Verringerung der persönlichen Zulage in § 6 Abs. 3 TV UmBw verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, soweit bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a i. V. m. Satz 4 Buchst. a TV UmBw benachteiligt Beschäftigte, die zwar eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, aber das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die persönliche Zulage unmittelbar wegen des Lebensalters. Ein legitimes Ziel i. S. d. § 10 AGG, das eine der artige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen. Dies entspricht den Vorgaben des Unionsrechts.

3. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag oder die Tarifbestimmung ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs beurteilt werden. Verbleibt eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung, ist der Tarifvertrag bzw. die Tarifbestimmung bis zu einer Neuregelung mit diesem Inhalt anzuwenden.

4. § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG nur insoweit unwirksam, als nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird. Die in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit angeordnete Verringerung behält ihre Wirksamkeit. Für § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV UmBw verbleibt kein Regelungsbereich.

5. Für die Vergangenheit kann die Beseitigung der Diskriminierung nur durch die Leistung einer unverringerten persönlichen Zulage erfolgen (sog. „Anpassung nach oben“), da den bislang Begünstigten die erhaltene Zulage nachträglich nicht mehr entzogen werden kann.

BAG, Urt. v. 18.2.2016 – 6 AZR 700/14 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.08.2016.313

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