• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Einstweiliges Verfügungsverfahren, Allzuständigkeit der Personalvertretung nach ThürPersVG

§ 78, § 85, § 87 ArbGG.
§ 561, § 924, §§ 935 ff. ZPO.
§ 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 73 Abs. 3, § 83 Abs. 2 ThürPersVG.

1. Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Rechtsmittelverfahren gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935 ff., 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind die Bestimmungen der Zivil prozessordnung in entsprechender Anwendung.

2. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse in Verfahren nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935 ff. ZPO, die ohne mündliche Anhörung ergangen sind, sind bei Stattgabe des einstweiligen Verfügungsantrags der Widerspruch (§§ 924, 936 ZPO) und bei Ablehnung die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 937 Abs. 2 ZPO) einzulegen. Ist erstinstanzlich nach mündlicher Anhörung entschieden worden, was im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (abweichend von § 922 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 936 ZPO) nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu erfolgen hat (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 84 Satz 2 ArbGG), ersetzt die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG (i. V. m. § 83 Abs. 2 ThürPersVG) die nach der Zivilprozessordnung an sich vorgesehene Berufung.

3. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat (§ 84 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG) entsprechend § 78 Satz 3 ArbGG in der für sofortige Beschwerden vorgesehenen Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.

4. Einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Unter Beachtung des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes sind strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch des Verfügungsanspruchs zu stellen.

5. Ein möglicher Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung sowie der mögliche Nachteil, dass sie wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, bilden als solche noch keinen Verfügungsgrund.

6. Ob eine Allzuständigkeit der Personalvertretung für organisatorische Maßnahmen nach Novellierung des ThürPersVG durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28. 5. 2019 besteht, muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbleiben.

OVG Thüringen, Beschl. v. 19.5.2021 – 5 PO 617/20 –

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 4 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2004

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005
Jahrgang 2004