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Fehler im Auswahlverfahren bei „fiktiver Nachzeichnung” einer Beurteilung

1. Wird in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren vom unterlegenen Bewerber das angewandte Beförderungssystem als solches mit substantiierten und schlüssigen Gründen in Zweifel gezogen oder will er ausdrücklich mit sämtlichen Mitbewerbern verglichen werden, so sind grundsätzlich alle zur Beförderung vorgesehenen Beamten beizuladen.

2. Unterbleibt hierbei trotz entsprechender Antragstellung ein Beiladungsbeschluss, so muss der Antragsteller hiergegen Beschwerde nach § 146 Abs. 1VwGO einlegen, um ein Untergehen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen zwischenzeitlich erfolgter Beförderungen der ausgewählten Bewerber (Grundsatz der Ämterstabilität) zu verhindern. Die Regelung des § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO schließt für diese Fälle die Beschwerde nicht aus.

3. Tritt ein vollständig vom Dienst freigestelltes Mitglied der Personalvertretung in Konkurrenz zu anderen Bewerbern um einen höher bewerteten Dienstposten oder eine Beförderungsstelle, so ist dessen Laufbahn nachzuzeichnen. Dabei ist das zum Zeitpunkt der Freistellung vorhandene Leistungsbild des Beamten auf der Grundlage der letzten vor der Freistellungsphase erstellten dienstlichen Beurteilung zu erfassen und für die Zukunft fortzuschreiben.

4. Für die Laufbahnnachzeichnung eines freigestellten Personalratsmitgliedes sind grundsätzlich alle Beamten heranzuziehen, die zum – allein maßgeblichen – Zeitpunkt der Freistellung des Beamten aufgrund ihrer Stehzeit im aktuellen Statusamt, dem Jahr des Erwerbs ihrer Laufbahnbefähigung, dem Einstellungsjahr sowie ihrem Geburtsjahr eine· vergleichbare Laufbahnentwicklung durchlaufen haben.

5. Die Laufbahnnachzeichnung eines freigestellten Personalratsmitgliedes ist regelmäßig in einem Besetzungsbericht so ausführlich niederzulegen, dass die maßgeblichen Auswahlgründe auch für Dritte nachvollziehbar werden.

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 9 BeamtStG.
§ 107 BPersVG.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 LPersVG Rh–Pf.

OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 20. 8. 2012 – 2 B 10673/12.OVG –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.02.2013.072

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