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Gewerkschaft als Berufsverband im personalvertretungsrechtlichen Sinne

§ 22 Abs. 1, § 94 PersVG Berlin.
§ 83 LBG Berlin.

Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darauf beschränkt ist, an den Personalratswahlen innerhalb einer Behörde teilzunehmen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Gewerkschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne oder einen Berufsverband nach § 94 PersVG Berlin.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.9.2022 – 60 PV 1/22 –

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