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Gewerkschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne

1. Wird im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren über die Gewerkschaftseigenschaft gestritten, ist das Verfahren nicht gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen.

2. Eine Gewerkschaft im Sinne des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts muss über hinreichende Durchsetzungskraft jedenfalls in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen verfügen; solches ist bei mitgliederschwachen Verbänden zu verneinen, wenn diese nicht wenigstens über Personalratsmandate in einer nennenswerten Zahl von Dienststellen verfügen.

3. Ein Berufsverband, dem nach Maßgabe von § 125 NWPersVG die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse von Gewerkschaften zustehen, muss nicht selbst die Anforderungen an den personalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff erfüllen.

§ 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG.
§§ 22, 125 NWPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2006 – BVerwG 6 P 17.05 –

Seiten 112 - 119

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.03.2007.112

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