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Informationsanspruch des Personalrats

§ 62 Ziffer 2, § 66 Abs. 1 BPersVG.

1. Im Einzelfall kann es geboten sein, dem Personalrat, der sich erstmals eine Übersicht über die Gehaltsstruktur einer Dienststelle verschaffen will, nicht nur zeitlich begrenzten Einblick in die hierfür erforderlichen Unterlagen zu gewähren, sondern ihm diese dauerhaft zu überlassen.
2. Wenn die technischen Möglichkeiten es zulassen, dass ohne nennenswerten Aufwand, etwa unter Einsatz eines Auswertungstools, in der Personalabteilung (etwa im Abrechnungssystem) bereits vorhandene Daten zusammengeführt und zur Erstellung einer Übersicht verknüpft werden, kann die Dienststelle dem Einsichtsverlangen des Personalrats in eine solche Übersicht nicht entgegenhalten, dass sie (noch) nicht existiere.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.8.2025 – 6 L 1/25 –

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