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Keine Beteiligung an Vermietungen und Installationen durch Mieter

1. Zur Beteiligungspflichtigkeit von Installation und Betrieb einer Videokamera, die ein Mieter von Räumen in einem Dienstgebäude zu eigenen Zwecken vorgenommen hat, ohne dass der Dienststellenleiter hiervon wusste.

2. Die Vermietung von Räumen innerhalb eines Dienstgebäudes ist regelmäßig nicht beteiligungspflichtig.

§ 66 Abs. 1 LPVG NRW.
§ 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW.

OVG NRW, Beschl. vom 20. 5. 2010 – 16 A 276/09.PVL –

Seiten 391 - 393

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2010.391

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