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Keine Personalratswahl ohne Wahlvorstand – Bestellung und Rolle des Organs

Im Jahr 2020 werden sowohl im Bund als auch in mehreren Bundesländern – Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt – die Personalräte neu gewählt. Das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Landespersonalvertretungsgesetze bestimmen den Wahlvorstand als Organ zur Durchführung der Personalratswahlen. Bereits in den 1950er Jahren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Wahl ungültig ist, weil nicht einmal der Schein einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl gewahrt ist. Mehr als 60 Jahre nach der getroffenen Entscheidung und in Hinblick auf die kommenden regelmäßigen Personalratswahlen lohnt es sich, einen Blick auf die Bestellung und Rolle der Wahlvorstände bei der Durchführung der Personalratswahlen zu werfen und aufzuzeigen, wie sich einerseits das Bundespersonalvertretungsgesetz und andererseits die Landespersonalvertretungsgesetze bezüglich der Bestellung des Wahlvorstandes und die durch ihn wahrzunehmenden Aufgaben fortentwickelt haben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.11.2019.396

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