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Keine Verhandlung des letztentscheidenden Organs mit dem Personalrat

Wird das zuständige oberste Organ eines Gemeindeverbandes im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens von dem (Teil-)Personalrat der Dienststelle zur Entscheidung über die Angelegenheit angerufen, ist es nicht verpflichtet, vor der zu treffenden Letztentscheidung mit dem anrufenden (Gesamt-)Personalrat zu verhandeln.

§ 69 Abs. 36 LPVG NRW.

OVG NRW, Beschl. v. 11. 1. 2013 – 20 A 298/12.PVL –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.05.2013.188

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