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Kostenlast für Antragsteller in der Rechtsmittelinstanz nach WBO

Im Verfahren nach § 12 Soldatenbeteiligungsgesetz auf Abberufung einer Vertrauensperson bestimmt sich die Kostenlast in der Rechtsmittelinstanz für den Antragsteller eines erfolglosen Abberufungsantrages entsprechend § 23a Abs. 2 WBO analog § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO (im Anschluss an BVerwG vom 2.7.2009 – 1 WRB 1.09; BVerwG vom 25.6.2013 – 1 WRB 2.11). Im erstinstanz lichen Verfahren fehlt es dagegen abgesehen von den Fällen des § 20 Abs. 2 WBO an einer Rechtsgrundlage, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter obsiegt (im Anschluss an BVerwG vom 21.6.2017 – 1 WDS-VR 5.16).

§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO.
BVerwG, Beschl. v. 2.2.2018 – 1 WRB 2.17 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.05.2018.198

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