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Mitbestimmung bei korrigierender Rückstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

Beruht die Stufenzuordnung auf einer zulässigen Ermessensentscheidung, kann insoweit keine einseitige „korrigierende“ Rückstufung erfolgen.
[Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts]

1. Bei der Vornahme einer tarifl ichen Eingruppierung handelt es sich nicht um Rechtsgestaltung, sondern um Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende Eingruppierung durch eine Rückgruppierung zu korrigieren.

2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung ebenfalls auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tarifl icher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tarifl ichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung insoweit nicht in Betracht.

3. Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber die Stufenzuordnung durch einseitige Rückstufung korrigieren.

4. Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Hat der Arbeitgeber bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren. Der als Rechtsfolge ermöglichte Gestaltungsakt der Ermessensentscheidung unterfällt demgegenüber nicht der korrigierenden Rückstufung.

5. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt. Eine vorherige berufl iche Tätigkeit kann insbesondere förderlich sein, wenn sie mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die mit ihr erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufl iche Tätigkeit sein. Die Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Einstellung verrichtet worden sein.

§ 16 Abs. 2 TV-L.
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L.
§ 611 Abs. 1 BGB.

BAG, Urt. v. 5. 6. 2014 – 6 AZR 1008/12 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2014.390

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