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Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz und bei Hebung der Arbeitsleistung; Finalitätserfordernis

1. Ob es sich um eine Maßnahme „zur“ Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG handelt, beurteilt sich anhand einer objektiv-finalen Betrachtungsweise.

2. Die Grundsätze zur Finalität im Rahmen der Mitbestimmung bei Hebung der Arbeitsleistung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG sind nicht auf die Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz zu übertragen.

§ 75 Abs. 3 Nr. 11, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 13. 9. 2012 – 6 PB 10.12 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.01.2013.020

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