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Mitbestimmungsrecht bei Regelbegehungen zum Zwecke des Arbeitsschutzes

§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.
§ 19 ASiG.

1. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats setzt das Vorliegen einer Maßnahme derjenigen Dienststelle voraus, bei der er gebildet ist. Ist die Dienststelle nach außen hin nicht allein entscheidungsbefugt, liegt eine eigene Regelung nur dann vor, wenn die Dienststelle einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung hat.

2. Eine Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ist ihm personalvertretungsrechtlich dann zuzurechnen, wenn er einer organisatorisch nachgeordneten Stelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, Befugnisse zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung überträgt oder es sich um geduldetes Handeln eigener Beschäftigter handelt.

3. Ein Unterlassen stellt grundsätzlich keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar. Es kann nur dann der Mitbestimmung unterliegen, wenn das Gesetz die Versagung, Untersagung oder Ablehnung einer Maßnahme ausdrücklich für mitbestimmungspflichtig erklärt.

4. Die einer Dienststelle obliegende (rechtliche) Verpflichtung zum Handeln ist ohne Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob (tatsächlich) eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme dieser Dienststelle anzunehmen ist.

5. Die Festlegung und Organisation der Regelbegehungen in Schulen im Rahmen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 durch eine vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW und einem überbetrieblichen Dienst i. S. v. § 19 ASiG gebildete Koordinationsstelle unterliegt nicht der Mitbestimmung des auf der Ebene der Bezirksregierung gebildeten Lehrkräfte-Personalrats.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2022 – 34 A 981/21. PVL –

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