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Personalvertretungsrechtliches Neutralitätsgebot im Zusammenhang mit Auslegung von Druckerzeugnissen

1. Der Personalrat darf nicht den Eindruck bei Beschäftigten entstehen lassen, die Auslage von Druckerzeugnissen der Gewerkschaften gehe von ihm aus. Dem steht das personalvertretungsrechtliche Gebot der Objektivität und Neutralität entgegen.
2. Ein einzelnes Personalratsmitglied darf die Entfernung dieser gewerkschaftlichen Druckerzeugnisse verlangen.

Art. 9 Abs. 3 GG.
§ 2 Abs. 4, § 71 Abs. 2 Satz 1 PersVG BE.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2024 – 60 PV 11/22 –

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