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Pflichten eines vom Gesamtpersonalrat in den Aufsichtsrat der Charité entsandten Mitglieds

§ 17 Abs. 2, §17a Abs. 5 GVG.
§ 48 Abs. 1 ArbGG.
§ 9 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 73, § 91 Abs. 1 BerlPersVG.
§ 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 BerlUniMedG.

1. Das vom Gesamtpersonalrat in den Aufsichtsrat der Charité-Universitätsmedizin entsandte Mitglied ist in seiner dortigen Tätigkeit nicht dem Gesamtpersonalrat verpflichtet, muss nicht dessen Mehrheitsmeinung erkunden und übermitteln.
2. In Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG reicht es in zweiter Instanz des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens für die Antragsbefugnis einer Personalvertretung aus, dass sie irgendein eigenes Recht geltend macht (hier aus dem Hochschulrecht).

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.11.2025 – OVG 60 PV 1/24 –

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