• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Probleme des Prüfungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der Befangenheit des Prüfers

Die Befangenheit wird in aller Regel nur bei Richtern diskutiert. Es ist allgemein anerkannt, dass die Neutralit�t f�r die Richter �schlechthin konstituierend ist�. Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch auf den von Art. 97 GG geforderten unabh�ngigen Richter. Nur der Richter, der Neutra lit�t und Distanz in sich vereinigt, ist ein gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Obwohl bei den unabh�ngigen Pr�fern die Befangenheit nicht ann�hernd so breit diskutiert wird, wie bei den Richtern, ist es communis opinio, dass auch Pr�fer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden k�nnen. Die Mitwirkung eines befangenen Pr�fers verletzt nach anerkannter Ansicht die Chancengleichheit und das Rechtsstaatsprinzip. Ehe n�her auf die Befangenheit der Pr�fer eingegangen wird, m�chte ich mich einigen Fragen zuwenden, die zwar nach herrschender bzw. sogar einhelliger Meinung gekl�rt sind, aber m. E. doch einer intensiven Diskussion bed�rfen.

Seiten 404 - 410

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.11.2010.404

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 6,90 *) PDF | 7 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2004

Jahrgang 2026
Jahrgang 2025
Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005
Jahrgang 2004