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Über die Schwierigkeiten zur Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD

Die in der Überschrift genannte Vorschrift ist, wie das BAG in seinem Urteil vom 25. April 2013 ausgeführt hat, sprachlich „nur schwer verständlich formuliert“. Im Schrifttum findet sich sogar die Äußerung, die Norm sei „sprachlich nahezu unverständlich“. Von daher ist es nachvollziehbar, dass sich in ihrer Auslegung höchst unterschiedliche Auffassungen finden, deren Spannweite von der Ansicht, dass eine Überschreitung der im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitszeit „a priori“ und ohne Ausgleichsmöglichkeit auch dann zu Überstunden führe, wenn die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht einmal ausgeschöpft ist, bis zu der Ansicht reicht, dass schichtplanmäßig geleistete Stunden, auch wenn sie die regelmäßige tarifl iche Arbeitszeit im Schichtplanturnus überschreiten, nie zu Überstunden i. S. d. Buchst. c) führen können. Übereinstimmung
in den unterschiedlichen Auffassungen besteht allerdings – um die mildeste Formulierung zu zitieren – dahingehend, dass der Wortlaut „nicht ohne weiteres ein eindeutiges Auslegungsergebnis zulässt“, so dass sich die Fassung das Verdikt als „sprachlich missglückt“ mit nur „schwer erkennbarem Inhalt“ gefallen lassen muss.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2014.379

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