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Verfassungswidrigkeit des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt

1. Die Wiedereinführung des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt unter Abkehr von dem bislang geltenden Verfahren nach Hare/Niemeyer für hessische Kommunalwahlen ist aufgrund dessen systembedingter Verzerrungen zugunsten stimmenstarker Parteien und Wählervereinigungen verfassungswidrig.

2. Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Bevorzugung bestimmter Parteien mit dem Ziel der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften mittels einer im Sitzzuteilungsverfahren angelegten systematischen Verzerrung verstößt gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit aus Art. 1 Abs. 1 HV und das Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 1 Abs. 1 HV.

3. Der Gesetzgeber muss – auch unter Beachtung seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums – ein Sitzzuteilungsverfahren wählen, das die Neutralität gegenüber allen Parteien möglichst wahrt. Er darf im Vergleich zu einem bisher verwendeten Verfahren kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen bzw. hierzu zurückkehren.

4. Sitzzuteilungsverfahren haben das Ziel, grundsätzlich die bestmögliche Erfolgswertgleichheit zu gewährleisten. Durch sie erfolgt eine rechnerische Umsetzung von Stimmen in Mandate. Sitzzuteilungsverfahren sind d’Hondt insbesondere kein zulässiges Steuerungsinstrument zur Verhinderung einer „Zersplitterung“ der kommunalen Vertretungsorgane.

§ 22 Abs. 3, Abs. 4 HessKWG.
Art. 1 Abs. 1, Art. 131 Abs. 1, Art. 132 HV.
§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 StGHG.

StGH Hessen, Urt. v. 28.1.2026 – P.St. 3013 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Christian Rothländer, PersV 2026, 195 (in diesem Heft).

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