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Verlust der Wählbarkeit für den und der Mitgliedschaft im Personalrat

§ 14 Abs. 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 31 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG.

Soweit eine Geschäftsordnung (hier: der Stiftung Sächsische Gedenkstätten) einem Personalratsmitglied in weitreichendem Maße Befugnisse zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten in der Dienststelle einräumt, führt dies zum Verlust der Wählbarkeit nach § 14 Abs. 4 SächsPersVG und im Zuge davon auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 SächsPersVG.

(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)

OVG Sachsen, Beschl. v. 19.3.2025 – 9 B 50/24.PL –

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