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Zuständigkeit der Personalräte bei gemeinsamen Einrichtungen

1. Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG) auf die tarifliche Zuordnung einer Tätigkeit zu Funktionsstufen nach § 20 TV-BA erstreckt (Beschluss vom 27.5.2009 – BVerwG 6 P 9.08 – BVerwGE 134, 83 Rn. 7, 13 ff. = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 108).

2. Gemäß § 44h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit knüpft somit akzessorisch an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters an.

3. Ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, der Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, zur Entscheidung berufen, liegt das Beteiligungsrecht beim Personalrat, der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildet ist (vgl. § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ist der Leiter der zuständigen Trägerdienststelle zur Entscheidung berufen, liegt das Beteiligungsrecht beim dort gebildeten Personalrat.

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. §§ 44 d Abs. 5, 44h Abs.1 und 3 SGB II. § 20 Abs. 1 TV-BA.
BVerwG, Beschl. v. 1.10.2014 – 6 P 14.13 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.03.2015.108

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